Satzung

  • 1 Name, Sitz und Verbreitungsgebiet

Der Verein führt den Namen „„MENSA ANIMALIS – Straubinger Tiertafel e.V.“

und hat seinen Sitz in der Siemensstraße 3 in 94315 Straubing. Er besitzt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Straubing.

 

  • 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Tierhalter durch die Unterhaltung einer Tiertafel. Diese vergibt gesammelte Futterspenden kostenlos an den genannten Personenkreis für deren Haustiere. Nicht aber durch finanzielle Zuwendungen. Als Haustiere gelten in diesem Zusammenhang insbesondere, Katzen, Hunde, Meerschweinchen, also Haustiere im engeren Sinne, nicht aber Großtiere (Pferde, Rinder, usw.).

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt und nach erfolgter Bestätigung durch den Vorstand schriftlich bestätigt. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen und Körperschaften durch deren Auflösung oder anderweitiges Erlöschen. Der Austritt muss 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es die Ziele und Interessen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt hat. Von dem Beschluss des Vorstandes ist das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten.

 

  • 5 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

  • 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

Die Vorstandschaft

Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung

 

  • 7 Vorstand und Vorstandschaft
  1. Die Vorstandschaft besteht aus:

-dem ersten Vorsitzenden

-dem zweiten Vorsitzenden

-dem Kassier

-dem Schriftführer

-dem Pressewart

 

  1. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

  1. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf Zwei Jahre gewählt. Der Vorstand und die Vorstandschaft bleiben bis zur

satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

  1. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so kann

die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer dieser Person berufen.

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden vertritt jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden, bzw. in dessen Auftrag handelt.

 

  1. Über die Beschlüsse der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

  • 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief oder Email einberufen. Für die Einhaltung der Frist ist es ausreichend, wenn die Einladung rechtzeitig an die letzte dem Verein bekannte Anschrift abgesandt wird. Dabei ist die von der Vorstandschaft festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt mit einer Stimme. Diese ist nicht übertragbar.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden als Neinstimmen gewertet.

 

  1. Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn hierauf bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

  1. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe

– den Vorstand sowie die weiteren Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren zu wählen;

– den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden, den Kassenbericht des Kassiers und den Prüfbericht des vom Vorstand bestimmten Kassenprüfers entgegenzunehmen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen;

– die Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge festzusetzen;

– über Einsprüche gegen Vorstandsentscheidungen zu beschließen;

– über Satzungsänderungen zu beschließen;

– über die Auflösung des Vereins zu entscheiden;

– über die Erweitung des Vorstandes zu befinden.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens fünf Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

 

  • 9 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Sind nicht 2/3 aller Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, die dann die Auflösung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder bestimmen kann.
  2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Straubing und Umgebung e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.12.2008

In Straubing beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

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